22.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/14


Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Februar 2017 in der Rechtssache T-479/14, Kendrion/Europäische Union

(Rechtssache C-150/17 P)

(2017/C 161/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und E. Beysen)

Andere Parteien des Verfahrens: Kendrion NV, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Tenor 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die von Kendrion im ersten Rechtszug geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zurückzuweisen, äußerst hilfsweise, diesen Schaden auf 175 709,87 Euro herabzusetzen;

Kendrion die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Klägerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Das Gericht habe dadurch bei der Auslegung des Begriffs „ursächlicher Zusammenhang“ einen Rechtsfehler begangen, dass es den Verstoß gegen die angemessene Urteilsfrist als maßgebliche Ursache für den geltend gemachten materiellen Schaden, der in der Bezahlung von Kosten für eine Bankbürgschaft bestehen solle, angesehen habe, obwohl die Entscheidung eines Unternehmens, die Geldbuße nicht während des beim Unionsgericht laufenden Verfahrens zu zahlen, nach ständiger Rechtsprechung die maßgebliche Ursache für die Zahlung solcher Kosten sei.

2.

Das Gericht habe dadurch bei der Auslegung des Begriffs „Schaden“ einen Rechtsfehler begangen, dass es sich geweigert habe, auf den im Zusammenhang mit der Zahlung von Kosten für eine Bankbürgschaft geltend gemachten materiellen Schaden dieselben Voraussetzungen wie die von ihm im Zusammenhang mit der Zahlung von Zinsen für die Geldbuße genannten Voraussetzungen anzuwenden, nämlich dass die Klägerin im ersten Rechtszug habe nachweisen müssen, dass die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Zinszahlung höher gewesen sei als der Vorteil, den sie dadurch habe erlangen können, dass sie die Geldbuße nicht gezahlt habe.

3.

Das Gericht habe dadurch bei der Bestimmung des Zeitraums, in dem der geltend gemachte materielle Schaden entstanden sei, einen Rechts- und einen Begründungsfehler begangen, dass es ohne Angabe von Gründen davon ausgegangen sei, dass der Zeitraum, in dem der im Zusammenhang mit der Zahlung von Kosten für eine Bankbürgschaft geltend gemachte materielle Schaden entstanden sei, ein anderer sein könne als der Zeitraum, den das Gericht für das unrechtmäßige Verhalten angesetzt habe, das zu diesem Schaden geführt haben solle.