29.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/20


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2017 von Infineon Technologies AG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-758/14, Infineon Technologies AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-99/17 P)

(2017/C 168/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Infineon Technologies AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und T. Lübbig)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache T-758/14 aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission Nr. C(2014) 6250 final vom 3. September 2014 (Sache AT.39574 — Smart Card Chips) für nichtig zu erklären, soweit er die Infineon Technologies AG betrifft;

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerin gemäß § 457 (a) des Beschlusses der Kommission vom 3. September 2014 verhängte Geldbuße in Höhe von 82 874 000 Euro angemessen herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt im Wesentlichen vor,

das Gericht sei seiner Pflicht aus Art. 263 AEUV, den angefochtenen Beschluss hinreichend zu überprüfen, nicht nachgekommen, insbesondere da es im vorliegenden Fall fehlerhaft eine unvollständige selektive gerichtliche Kontrolle vorgenommen habe. Obwohl die Rechtsmittelführerin in Bezug auf sämtliche im Beschluss in Rede stehenden Kontakte Einwendungen vorgebracht habe, habe das Gericht weniger als die Hälfte dieser Kontakte überprüft, ohne die Auswahl der konkreten Kontakte, die zu überprüfen gewesen seien oder nicht, ausreichend zu begründen und ohne eine Rechtsgrundlage dafür zu haben;

die Kommission bzw. das Gericht hätten bei der Anwendung von Art. 101 AEUV Rechtsfehler begangen, indem sie insbesondere auf das Vorliegen einer „umfassenden“ bezweckten Wettbewerbsbeschränkung durch die Rechtsmittelführerin geschlossen hätten, hauptsächlich aufgrund eines Austauschs über allgemeine Markttrends und Vorhersagen zu Preisentwicklungen. Ferner hätten die Kommission und das Gericht die Voraussetzungen für die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anwende, nicht beachtet;

die Kommission bzw. das Gericht hätten bei der Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße Rechtsfehler begangen. Insbesondere habe das Gericht die Auswirkungen seiner unvollständigen selektiven Überprüfung (nur einiger weniger der in Rede stehenden Kontakte) nicht beachtet, und habe folglich keine unbeschränkte Nachprüfung im Hinblick auf die verhängte Geldbuße vorgenommen. Außerdem habe das Gericht rechtsfehlerhaft und ohne ausreichende Begründung SIM-Karten-unabhängige Einnahmen der Rechtsmittelführerin mit einbezogen, was zu einer überhöhten und somit unangemessenen Geldbuße geführt habe.

Weitere Argumente: Das Gericht habe mehrere Beweise verfälscht; die Beweislast im Hinblick auf möglicherweise unzuverlässige Beweise sei fehlerhaft verteilt worden; von der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin verwendete Beweise seien während des Kommissionsverfahrens rechtsfehlerhaft nicht offengelegt worden.

Jedenfalls sei das Urteil mit Fehlern behaftet, da es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, insbesondere da das Gericht angesichts der beschränkten Teilnahme der Rechtsmittelführerin am streitigen Verstoß, einer unzureichenden Berücksichtigung mildernder Umstände und der absoluten Höhe der — unverhältnismäßigen — gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße diese nicht ausreichend herabgesetzt habe.