8.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 13. Februar 2017 — X/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-77/17)
(2017/C 144/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil du Contentieux des Étrangers
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: X
Antragsgegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Vorlagefragen
A. |
Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 (1) dahin auszulegen, dass damit eine neue Klausel für den Ausschluss von der in Art. 13 dieser Richtlinie vorgesehenen Anerkennung als Flüchtling und damit von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention geschaffen wird? |
B. |
Falls Frage A bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 5 in dieser Auslegung mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss, in der die in Art. 1 Abschnitt F niedergelegte Ausschlussklausel abschließend verfasst und eng auszulegen ist? |
C. |
Falls Frage A verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass er einen Grund für die Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling einführt, der nicht in der Genfer Konvention vorgesehen ist, deren Achtung von Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vorgeschrieben wird? |
D. |
Falls Frage C bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie, wenn er denn ohne jede Prüfung einer Furcht vor Verfolgung, wie sie Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention verlangt, einen Grund für die Verweigerung der Anerkennung als Flüchtling einführt, mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV vereinbar, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss? |
E. |
Falls die Fragen A und C verneint werden: Wie ist Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie im Einklang mit Art. 18 der Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV auszulegen, nach denen namentlich das europäische Sekundärrecht die Genfer Konvention achten muss? |
(1) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).