24.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/5


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 9. Februar 2017 — David Vicente Fernandes/Gabinete Português de Carta Verde

(Rechtssache C-71/17)

(2017/C 129/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: David Vicente Fernandes

Rechtsmittelgegner: Gabinete Português de Carta Verde

Vorlagefragen

A.

Entfaltet die in Luxemburg abgeschlossene Versicherung rechtliche Wirkungen in Portugal, so, als wäre die entsprechende Police dort ausgestellt worden?

B.

Ist das Gabinete Português de Carta Verde die Entschädigungsstelle, auf die sich Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG (1) bezieht, und ist es als für die Entschädigung von Geschädigten in den in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie genannten Fällen Verantwortlicher in gleicher Weise haftbar wie es das luxemburgische Versicherungsunternehmen wäre?

C.

Genügt es im vorliegenden Fall, die Entschädigungsstelle zu verklagen oder muss auch das Versicherungsunternehmen verklagt werden; ist es in dem Fall, dass das Versicherungsunternehmen zu verklagen ist, möglich, dieses an seinem Sitz in Luxemburg zu verklagen, oder muss die Klage gegen einen Vertreten dieses Unternehmens in Portugal gerichtet sein?

D.

Wer ist, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter in Portugal hat, zu verklagen, um in dem Fall, dass eine Versicherungspolice mit unbegrenzter Haftpflicht vorliegt, vollständigen Schadensersatz zu erhalten?


(1)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).