8.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 144/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 17. Januar 2017 — Teréz Ilyés, Emil Kiss/OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.
(Rechtssache C-51/17)
(2017/C 144/26)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Ítélőtábla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Teréz Ilyés, Emil Kiss
Beklagte: OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Vertragsklausel als eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (1) und deshalb als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend anzusehen, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt und die wegen des Wegfalls einer missbräuchlichen Vertragsklausel, in der eine Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs sowie die Verpflichtung zur Tragung des entsprechenden Wechselkursrisikos vorgesehen gewesen waren, mit Wirkung ex tunc durch einen Eingriff des Gesetzgebers, dem Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer großen Anzahl von Verträgen zugrunde lagen, Vertragsbestandteil geworden ist? |
2. |
Für den Fall, dass die Vertragsklausel über die Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt: Ist die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch eine Vertragsklausel erfasst, die unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Rn. 26 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb AG (C-92/11) entspricht, welche nach dem Vertragsschluss verabschiedet wurden oder in Kraft getreten sind? Fällt unter diese Ausnahme auch eine Vertragsklausel, die mit Wirkung ex tunc erst nach dem Vertragsschluss infolge einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift Vertragsbestandteil geworden ist, durch die die aus der Missbräuchlichkeit folgende Unwirksamkeit einer Vertragsklausel, die die Durchführung des Vertrags unmöglich machte, behoben worden ist? |
3. |
Falls gemäß den Antworten auf die vorstehenden Fragen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abwälzt, geprüft werden darf: Ist das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung, auf das Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Bezug nimmt, dahin auszulegen, dass dieses Erfordernis auch dann erfüllt ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene und dadurch zwangsläufig allgemein gehaltene Informationspflicht in der Art und Weise erfüllt wird, wie es für den vorliegenden Fall beschrieben worden ist, oder müssen auch Angaben zu dem für den Verbraucher bestehenden Risiko gemacht werden, die dem Finanzinstitut bekannt sind oder zu denen es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zugang haben könnte? |
4. |
Ist es unter dem Gesichtspunkt der Klarheit und Transparenz und im Hinblick auf Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragsbestimmungen über die Befugnis zur einseitigen Vertragsänderung und zur Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs — die Jahre später für missbräuchlich erklärt wurden — in dem Vertrag zusammen mit der Klausel über die Übernahme des Wechselkursrisikos enthalten waren, so dass der Verbraucher durch die kumulative Wirkung dieser Klauseln in Wahrheit gar nicht absehen konnte, wie sich im weiteren Verlauf seine Zahlungspflichten und deren Schwankungen entwickeln würden? Oder sind die später für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko nicht zu berücksichtigen? |
5. |
Falls das nationale Gericht die Vertragsklausel über die Abwälzung des Wechselkursrisikos auf den Verbraucher als missbräuchlich ansieht: Ist es verpflichtet, im Rahmen der Feststellung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht von Amts wegen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien im kontradiktorischen Verfahren auch die Missbräuchlichkeit anderer Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen, auf die sich die Kläger in ihrem Rechtsmittel nicht berufen haben? Ist der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann anzuwenden, wenn der Kläger Verbraucher ist, oder schließt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit, wenn die Bedeutung dieses Grundsatzes im gesamten Verfahren und die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigt werden, gegebenenfalls die Prüfung von Amts wegen aus? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).