27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/19


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2017 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-141/15, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-4/17 P)

(2017/C 063/27)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und J. Pavliš,)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016 in der Rechtssache T-141/15, Tschechische Republik/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil), in der die Tschechische Republik die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 (1) der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) in dem Teil begehrte, mit dem die Ausgaben der Tschechischen Republik in den Jahren 2010 bis 2012 in einer Gesamthöhe von 2 123 199,04 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen werden.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem er die Ausgaben der Tschechischen Republik in einer Gesamthöhe von 2 123 199,04 Euro von der Finanzierung ausschließt;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend.

Der erste Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (2) des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (im Folgenden: Verordnung Nr. 479/2008) gestützt. Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen, indem es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass Art. 11 der genannten Verordnung keine Maßnahmen zum Schutz von Rebstöcken vor Schäden erfasse, die durch Tiere und/oder Vögel verursacht worden seien.

Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gestützt. Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Europäische Kommission bestimmte Maßnahmen für durch eine Finanzierung der Europäischen Union insgesamt nicht förderfähig erklärt und aus diesem Grund sämtliche für diese Maßnahmen angefallenen Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen habe, obwohl die Europäische Kommission selbst die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen bei der Beurteilung des Entwurfs für ein Stützungsprogramm geprüft und keinerlei Einwände erhoben habe.

Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (3) des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bzw. Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Art. 11 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (5) der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER gestützt. Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen, indem es zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die Europäische Kommission aus der Finanzierung der Europäischen Union Ausgaben für einen Zeitraum ausschließen könne, in Bezug auf den der Tschechischen Republik die Möglichkeit versagt gewesen sei, sich gemäß dem für finanzielle Berichtigungen im Bereich der Landwirtschaft vorgesehenen Verfahren zu äußern.


(1)  ABl. 2015, L 16, S. 33.

(2)  ABl. 2008, L 148, S. 1.

(3)  ABl. 2005, L 209, S. 1

(4)  ABl. 2013, L 347, S. 549.

(5)  ABl. 2006, L 171, S. 90.