16.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/52 |
Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission
(Rechtssache T-791/16)
(2017/C 014/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Real Madrid Club de Fútbol (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante und F. Löwhagen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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den in der Sache SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) ergangenen Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss habe eine Übertragung von Grundstücken zwischen dem Real Madrid CF und der Gemeinde Madrid insoweit als staatliche Beihilfe qualifiziert, als die von der Übertragung erfassten Grundstücke um 18,4 Millionen Euro überbewertet worden seien.
Dieser Beschluss gehe darauf zurück, dass die Gemeinde Madrid die Durchführungsvereinbarung von 1998, mit der die Übertragung des Grundstücks B-32 in Las Tablas auf den Real Madrid CF vereinbart worden sei, nicht erfüllt habe. Die Gemeinde Madrid und der Real Madrid CF hätten dieses Problem mit der Kompromissvereinbarung von 2011 gelöst, mit der dem Real Madrid CF eine Entschädigung in Form der Übertragung der genannten Grundstücke gewährt worden sei.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
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2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung
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3. |
Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 296 AEUV sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung bei der Ermittlung des Wertes der dem Real Madrid FC gemäß der Kompromissvereinbarung von 2011 gewährten Entschädigung
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