16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/52


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-791/16)

(2017/C 014/62)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Real Madrid Club de Fútbol (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante und F. Löwhagen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den in der Sache SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) ergangenen Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2016 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss habe eine Übertragung von Grundstücken zwischen dem Real Madrid CF und der Gemeinde Madrid insoweit als staatliche Beihilfe qualifiziert, als die von der Übertragung erfassten Grundstücke um 18,4 Millionen Euro überbewertet worden seien.

Dieser Beschluss gehe darauf zurück, dass die Gemeinde Madrid die Durchführungsvereinbarung von 1998, mit der die Übertragung des Grundstücks B-32 in Las Tablas auf den Real Madrid CF vereinbart worden sei, nicht erfüllt habe. Die Gemeinde Madrid und der Real Madrid CF hätten dieses Problem mit der Kompromissvereinbarung von 2011 gelöst, mit der dem Real Madrid CF eine Entschädigung in Form der Übertragung der genannten Grundstücke gewährt worden sei.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die Kommission habe aus der Kompromissvereinbarung von 2011 offensichtlich zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe zugunsten des Klägers abgeleitet. Mit dieser Vereinbarung habe die Gemeinde Madrid lediglich anerkannt, dass sie für die Nichterfüllung der Durchführungsvereinbarung von 1998 verantwortlich sei. Ferner habe die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt, dass die Alternativen zur Kompromissvereinbarung von 2011 — wenn die Gemeinde z. B. vor Gericht verklagt worden wäre — viel kostspieliger gewesen wären.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung

Die Kommission habe schwere Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihren Beschluss auf ein Gutachten ohne Beweiswert gestützt und die übrigen in den Akten befindlichen Bewertungen des Grundstücks B-32 unberücksichtigt gelassen habe, ohne ein Gutachten ihres eigenen Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen mit entsprechender Qualifikation einzuholen.

3.

Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1 und 296 AEUV sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung bei der Ermittlung des Wertes der dem Real Madrid FC gemäß der Kompromissvereinbarung von 2011 gewährten Entschädigung

Die Kommission habe den Wert der dem Kläger gemäß der Kompromissvereinbarung von 2011 als Entschädigung übertragenen Immobilien nicht geschätzt, sondern habe, ohne jede Begründung und ohne auf das entsprechende ausführliche Vorbringen des Klägers einzugehen, den Wert zugrunde gelegt, den die Gemeinde angesetzt habe, obwohl die Kommission selbst andere von der Gemeinde nach denselben Methoden vorgenommene Bewertungen (wie jene des Grundstücks B-32) ausdrücklich abgelehnt habe.