9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/45


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2016 — Crédit Agricole/EZB

(Rechtssache T-758/16)

(2017/C 006/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Crédit Agricole SA (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss ECB/SSM/2016 — 969500TJ5KRTCJQWXH05/165 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 gemäß den Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Zentralbank (EZB) habe die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) rechtsfehlerhaft ausgelegt.

So rügt die Klägerin u. a., der Beschluss der EZB vom 24. August 2016 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis, Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen (im Folgenden: angefochtener Beschluss)

stehe im Widerspruch zum Willen des EU-Gesetzgebers und zu den Zielen der Verordnung Nr. 575/2013;

nehme Art. 429 Abs. 14 der genannten Verordnung jede praktische Wirksamkeit;

stelle einen Eingriff der EZB in die Befugnisse des EU-Gesetzgebers dar.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Beurteilung des Aufsichtsrisikos im Zusammenhang mit reglementierten Spargeldern offensichtlich fehlerhaft, da die EZB den rechtlichen Rahmen und die empirischen Daten bezüglich dieser Spargelder sowie die relevanten Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nicht berücksichtigt habe und einen solchen Beurteilungsfehler sowohl hinsichtlich des Verschuldungsrisikos als auch hinsichtlich der damit zusammenhängenden übrigen Aufsichtsrisiken begangen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er zum einen gegen den in Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und zum anderen den spezifischen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Aufsicht nicht genüge, der vorschreibe, dass die Aufsichtsanforderungen an das Geschäftsmodell der Bank und an die damit verbundenen Risiken für den Finanzsektor und die Wirtschaft anzupassen seien.