9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/44


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — Société générale/EZB

(Rechtssache T-757/16)

(2017/C 006/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société générale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville sowie Rechtsanwältinnen C. Renner und P. Kupka)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. ECB/SSM/2016-02RNE8IBXP4ROTD8PU41/72 der Europäischen Zentralbank vom 24. August 2016 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Die Europäische Zentralbank (EZB) sei nicht befugt gewesen, nachdem sie festgestellt habe, dass alle Anforderungen der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften erfüllt seien, mit ihrer Entscheidung vom 24. August 2016 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, bei der Berechnung der Verschuldungsquote die Risikopositionen gegenüber der Caisse des dépôts et consignations, die aus den im Rahmen des reglementierten Sparens zentral erfassten Mitteln stammten, unberücksichtigt lassen zu dürfen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin die beantragte Nichtberücksichtigung zu verweigern.

2.

Die Beklagte habe mehrere Rechtsfehler begangen. Selbst bei Annahme einer entsprechenden Befugnis der EZB sei die angefochtene Entscheidung ungültig, da sie mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 575/2013) und auf den Willen des Unionsgesetzgebers. Denn die betreffende Regelung sei von der EZB fehlerhaft ausgelegt worden, so dass sie eine Entscheidung erlassen habe, die

gegen die Ziele und den Zweck der Regelung zur Verschuldungsquote verstoße, da sie nicht nur das Ziel der Regelung zur Verschuldungsquote als solche außer Acht lasse, sondern auch den Willen des Gesetzgebers, der im Erlass von Abs. 14 des Art. 429 der Verordnung Nr. 575/2013 zum Ausdruck komme;

die zugrunde liegende Bestimmung dadurch ändere, dass zwei neue Anforderungen berücksichtigt würden, die nicht Gegenstand der in Rede stehenden Bestimmung seien;

Art. 429 Abs. 14 der Verordnung Nr. 575/2013 seine praktische Wirksamkeit nehme.

3.

Die angefochtene Entscheidung sei mit mehreren offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, insbesondere in Bezug auf die Art der zentral erfassten Mittel des reglementierten Sparens, auf die Auswirkungen der Erfassung der Mittel in der Bilanz der Bank und auf die Folgen des Mechanismus zur Anpassung der zentral erfassten Beträge.

4.

Die EZB habe durch den Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht mehrere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verletzt, nämlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

5.

Die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da für die EZB eine gesteigerte Begründungspflicht bestanden habe und die Entscheidung unzureichend und mehrdeutig begründet sei.