9.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/42


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2016 — FV/Rat

(Rechtssache T-750/16)

(2017/C 006/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FV (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und daher:

die auf Art. 42c des Beamtenstatuts gestützte Entscheidung vom 8. Dezember 2015 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 19. Juli 2016, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 8. März 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens einen Betrag von 151 101 Euro, dessen Ergänzung vorbehalten wird, zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, einen nach billigem Ermessen auf 70 000 Euro veranschlagten Betrag als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) sowie Verstoß gegen Art. 1d des Statuts.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42c des Statuts, Verstoß gegen die Mitteilung an das Personal Nr. 71/15 über die Durchführung des Art. 42c des Statuts sowie offensichtliche Ungenauigkeiten und Unregelmäßigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, die zur Beurlaubung der Klägerin von Amts wegen geführt hätten.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch.