28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. September 2016 von HG gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juli 2016 in der Rechtssache F-149/15, HG/Kommission
(Rechtssache T-693/16 P)
(2016/C 441/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HG (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Juli 2016 in der Rechtssache F-149/15 aufzuheben; |
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demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit
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der Rechtsmittelgegnerin die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund betreffend die finanzielle Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, da das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) über eine der Rügen des Rechtsmittelführers in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entschieden habe. Überdies habe es mehrere Rechtsfehler begangen und den Akteninhalt verfälscht. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfahrensmängel der den Erlass des streitigen Beschlusses vorbereitenden Handlungen und Verletzung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht und Rechtsfehler, die das GöD begangen habe. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß der Kommission und des GöD gegen die Begründungspflicht. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechts- und Tatsachenfehler, die das GöD im Hinblick auf die erste gegen den Rechtsmittelführer erhobene Rüge begangen habe. Das GöD habe außerdem seine Begründungspflicht verletzt. |