7.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 410/27 |
Klage, eingereicht am 21. September 2016 – C=Holdings/EUIPO – Trademarkers (C=commodore)
(Rechtssache T-672/16)
(2016/C 410/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: C=Holdings BV (Oldenzaal, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert, K. Neefs)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Trademarkers NV (Antwerpen, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „C=commodore“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 907 082 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 in der Sache R 2585/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde der Klägerin abgewiesen wurde, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen; |
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dem EUIPO die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und 75 der Verordnung Nr. 207/2009. |