7.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 410/27


Klage, eingereicht am 21. September 2016 – C=Holdings/EUIPO – Trademarkers (C=commodore)

(Rechtssache T-672/16)

(2016/C 410/38)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: C=Holdings BV (Oldenzaal, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert, K. Neefs)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Trademarkers NV (Antwerpen, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „C=commodore“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 907 082 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 in der Sache R 2585/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde der Klägerin abgewiesen wurde, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem EUIPO die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und 75 der Verordnung Nr. 207/2009.