17.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/24


Klage, eingereicht am 5. September 2016 — Gollnisch/Parlament

(Rechtssache T-624/16)

(2016/C 383/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Villiers-le-Mahieu, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fakiroff)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2016, dem zufolge „ein Betrag von 275 984,23 Euro zu Unrecht an Herrn Bruno Gollnisch gezahlt“ wurde und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, für nichtig zu erklären;

die Mitteilung und die Maßnahmen zur Vollziehung des vorgenannten Beschlusses, die im Schreiben des Generaldirektors der Finanzen vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen D 201920) enthalten sind, ebenfalls für nichtig zu erklären;

zugleich die vom Generaldirektor der Finanzen unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-914 vom 5. Juli 2016 für nichtig zu erklären;

ihm einen Betrag von 40 000 Euro zuzuerkennen, um den immateriellen Schaden auszugleichen, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung seines Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung seines privaten und politischen Lebens entstanden ist;

ihm außerdem einen Betrag von 24 500 Euro als Ersatz der Ausgaben für die Vergütung seiner Rechtsberater, die Vorbereitung der vorliegenden Klage sowie die Kosten für das Kopieren und Einreichen dieser Klage mitsamt ihrer Anlagen zuzuerkennen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von der Erheblichkeit und dem Zutreffen seines rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens nicht gänzlich überzeugt sein sollte, im Interesse der geordneten Rechtspflege und unter Berücksichtigung des unbestreitbaren Zusammenhangs zwischen dem angeblichen Sachverhalt, auf den der angefochtene Beschluss gestützt ist, und dem Sachverhalt, der Gegenstand eines vom Präsidenten des Europäischen Parlaments in Gang gesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist:

das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen endgültigen Entscheidung der französischen Justiz, die mit den vom Präsidenten des Europäischen Parlaments veranlassten Ermittlungen befasst ist, auszusetzen;

dementsprechend den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger elf Klagegründe geltend.

1.

Erstens sei der Generalsekretär für den Erlass der angefochtenen Maßnahmen nicht zuständig. Die Zuständigkeit für Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten, die die Abgeordneten und ihre Gemeinschaften beträfen, liege vielmehr beim Präsidium des Europäischen Parlaments.

2.

Zweitens seien allgemeine Rechtsgrundsätze sowie die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden, da die Verwaltung des Parlaments vor dem Erlass der angefochtenen Maßnahmen die Ergebnisse der Untersuchung und der von ihr eingeleiteten Verfahren hätte abwarten müssen.

3.

Drittens seien die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt worden. Die angefochtenen Maßnahmen hätten gegen die zu seinen Gunsten geltende Unschuldsvermutung, sein Recht auf Zugang zu einem Gericht und seine Möglichkeit der Stellungnahme zu jedem Dokument, das die Verwaltung gegen ihn habe verwenden wollen, verstoßen und sein Recht auf eine kontradiktorische Anhörung missachtet.

4.

Viertens liege eine unzulässige Umkehrung der Beweislast vor, da die Verwaltung des Parlaments vom Kläger nachträglich Belege für die von seinem Assistenten geleistete Arbeit und die ihm gewährten Vergütungen verlangt habe.

5.

Fünftens seien die angefochtenen Maßnahmen unzureichend begründet und erschienen vollkommen willkürlich.

6.

Sechstens sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden, und es seien inexistente oder rückwirkende Normen angewandt worden.

7.

Siebtens seien die politischen Rechte der parlamentarischen Assistenten verletzt worden.

8.

Achtens stellten die angefochtenen Maßnahmen und der Ermessensmissbrauch, der zu ihrem Erlass geführt habe, eine Diskriminierung dar.

9.

Neuntens sei die Unabhängigkeit der Abgeordneten verletzt und die Rolle der örtlichen parlamentarischen Assistenten verkannt worden.

10.

Zehntens seien die Vorwürfe der Parlamentsverwaltung sachlich unbegründet.

11.

Elftens rügt der Kläger hilfsweise einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.