24.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/44


Klage, eingereicht am 22. August 2016 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-463/16)

(2016/C 392/58)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den [Durchführungs-]Beschluss C (2016) 3753 der Kommission vom 20. Juni 2016, bekanntgegeben am 21. Juni 2016, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung [durch die Europäische Union] im Umfang des Ausschlusses eines Betrags in Höhe von 8 984 891,60 Euro im Zusammenhang mit von durch die Portugiesische Republik angemeldeten Ausgaben im Bereich der Cross-Compliance in den Antragsjahren 2011, 2012 und 2013 von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90).

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16) sowie gegen die Art. 54 Buchst. c Satz 2 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 26 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

4.

Vierter Klagegrund: Begründungsmangel.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).