24.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/43


Klage, eingereicht am 22. August 2016 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-462/16)

(2016/C 392/57)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den [Durchführungs-]Beschluss C (2016) 3753 der Kommission vom 20. Juni 2016, bekanntgegeben am 21. Juni 2016, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung [durch die Europäische Union] im Umfang des Ausschlusses eines Betrags in Höhe von 29 957 339,70 Euro im Zusammenhang mit von durch die Portugiesische Republik angemeldeten Ausgaben im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen in den Antragsjahren 2013 und 2014 wegen „Mängeln bei der Konsolidierung“ von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz seitens der Kommission, indem sie die Durchführung eines öffentlichen Entwicklungsprogramms zur Anpassung der Ansprüche gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16) zunächst anerkannt habe, jedoch im Nachhinein die Finanzierung der auf der ihr vorgeschlagenen Anpassung der Ansprüche beruhenden Ausgaben abgelehnt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 34, 36 und 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.