20.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/24


Klage, eingereicht am 18. April 2016 – Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission

(Rechtssache T-165/16)

(2016/C 222/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland), Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis sowie B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 4 sowie die Art. 2 bis 4 des Beschlusses (EU) 2016/287 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.26500 (2012/C) (ex 2011/NN, ex CP 227/2008), die Deutschland Flughafen Altenburg-Nobitz GmbH und Ryanair Ltd. gewährt hat (ABl. 2016, L 59, S. 22), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission den Klägerinnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Selektivität nicht nachgewiesen habe.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Vereinbarungen zwischen dem Flughafen und den Klägerinnen ihnen einen Vorteil verschafft hätten. Die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, sich auf die von den Klägerinnen vorgeschlagene Vergleichsanalyse zu stützen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und es versäumt, Gründe für ihre Beurteilung der Wirtschaftlichkeit anzuführen; sie habe es nämlich unterlassen, den Marketingdienstleistungen, die im Rahmen der Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen erbracht worden seien, einen angemessenen Wert beizumessen, habe zu Unrecht die Beweggründe der Entscheidung des Flughafens, Marketingdienstleistungen zu erwerben, übergangen, habe zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass ein Teil der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses erworben sein könnte, habe ihre Schlussfolgerungen auf unvollständige, unzuverlässige und ungeeignete Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit gestützt und habe zu Unrecht die weiteren Vorteile des Airport Services Agreement des Flughafens mit Ryanair außer Acht gelassen.

4.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und AMS den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens (auf der Grundlage der Berechnung der Kommission) statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und AMS entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe sie keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die vermeintliche Beihilfe entstanden sei, und nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.