2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/51


Klage, eingereicht am 22. Februar 2016 — Murphy/EUIPO — Nike Innovate

(Messinstrumente, -apparate und -vorrichtungen)

(Rechtssache T-90/16)

(2016/C 156/69)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Thomas Murphy (Blackrock, Irland) (Prozessbevollmächtigte: N. Travers, SC, J. Gormley, Barrister, M. O’Connor, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nike Innovate CV (Beaverton, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Messinstrumente, -apparate und -vorrichtungen“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 159 640-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2015 in der Sache R 736/2014-3.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe den Kläger nicht fair und angemessen angehört.

Die Beschwerdekammer habe den tatsächlichen Grad der Gestaltungsfreiheit und den Grad der Gestaltungsbeschränkungen nicht richtig bestimmt und dadurch die angefochtene Entscheidung nicht richtig oder nicht angemessen begründet.

Die Beschwerdekammer habe keine angemessene, detaillierte, auf Tatsachen beruhende und realistische Würdigung des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster vorgenommen und bei der Prüfung der Frage der Eigenart dieser Geschmacksmuster angewandt.