18.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 136/37 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2016 — Shire Pharmaceuticals Ireland/EMA
(Rechtssache T-80/16)
(2016/C 136/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Birdling, Barrister, G. Castle und S. Cowlishaw, Solicitors)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ihr am 18. Dezember 2015 bekannt gegebene Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 15. Dezember 2015, mit der ein Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (1) auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden abgelehnt wurde, aufzuheben und |
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der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, dass in der angefochtenen Entscheidung die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte
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Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 falsch angewandt habe, indem sie den formalen Charakter des Verfahrens zur Prüfung der Gültigkeit eines Antrags verkannt habe; |
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nicht hätte feststellen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht nachgewiesen seien (bzw. sich nicht nachweisen ließen); |
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entgegen Art. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 die Begriffe „Arzneimittel“ und „Wirkstoff“ in unzulässiger Weise vermischt habe; |
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die Mitteilung der Europäischen Kommission über Arzneimittel für seltene Leiden (2) falsch angewandt und zu Unrecht herangezogen habe; |
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sich zu Unrecht darauf gestützt habe, dass die Klägerin zuvor gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 Unterstützung bei der Erstellung des Prüfplans erhalten habe; |
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den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 141/2000, wie er in Art. 1 dieser Verordnung und in ihren Erwägungsgründen formuliert sei, unterlaufen habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1).
(2) Mitteilung (2003/C 178/02) der Kommission über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2003, C 178, S. 2).