25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/31


Klage, eingereicht am 17. Februar 2016 — POA/Kommission

(Rechtssache T-74/16)

(2016/C 145/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia Ltd (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Ares(2015)5632670 des Generalsekretariats vom 7. Dezember 2015 für nichtig zu erklären, mit dem der von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. September 2015 eingereichte Zweitantrag, mit dem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten betreffend den Antrag einer zypriotischen Erzeugerorganisation auf Eintragung der Bezeichnung „Halloumi“ nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1) beantragt hatte, zurückgewiesen wurde, und

der Kommission die Kosten der rechtlichen Vertretung der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe, als sie sich auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen habe, keine hinreichenden Gründe dafür angeführt, warum ein Entscheidungsprozess durch die Verbreitung der nicht freigegebenen Teile ernstlich beeinträchtigt werden könne.

2.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, weil die von der Republik Zypern für die Verweigerung der Freigabe auf Grundlage von Art. 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführten Gründe unzureichend seien.

3.

Die Kommission habe gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Transparenzgebot verstoßen, weil die Weigerung der Republik Zypern zur Freigabe einiger der in Rede stehenden Dokumente impliziere, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, den Gegenstand der einzelnen nicht freigegebenen Dokumente zu erfassen.

4.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, weil ein Mitgliedstaat nicht Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 heranziehen könne, um die Freigabe von Dokumenten zu verweigern, wenn die Entscheidung, die beeinträchtigt werden könne, die eines Organs der Europäischen Union sei.