14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/58


Klage, eingereicht am 2. Februar 2016 — Sigma Orionis/REA

(Rechtssache T-47/16)

(2016/C 098/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die REA ihre Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung H2020 verletzt hat, indem sie auf der Grundlage eines rechtswidrig erstellten Untersuchungsberichts des OLAF alle der Klägerin geschuldeten Zahlungen eingestellt hat;

hilfsweise, die Benennung eines Sachverständigen anzuordnen, um die Beträge festzulegen, die der Klägerin aus der Vereinbarung unstreitig zustehen;

daher die Beklagte zu verurteilen,

die nach der Finanzhilfevereinbarung H2020 geschuldeten Beträge zu zahlen, d. h. 425 406,25 Euro zuzüglich Verzugszinsen nach Art. 21.11.1 der Vereinbarung ab Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten;

den weiteren Schaden der Klägerin zu ersetzen, der derzeit auf 1 500 000 Euro geschätzt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens;

die Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) könne ihre Entscheidung, die der Klägerin geschuldeten Zahlungen — vollständig — auszusetzen, nicht auf einen Untersuchungsbericht stützen, der mit Hilfe rechtswidrig erlangter Beweismittel erstellt worden sei. Da sich die REA auf rechtswidrig erlangte Beweismittel gestützt habe, sei sowohl die Aussetzung der Zahlungen als auch die Kündigung der Finanzhilfevereinbarungen rechtswidrig.

2.

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die verschiedenen Prüfberichte über die technische Durchführung einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Klägerin die Mittel in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet habe. Daher könne die REA nicht behaupten, zu Recht festgestellt zu haben, dass die Klägerin im Rahmen anderer Finanzhilfen Unregelmäßigkeiten begangen habe, die sowohl die Kündigung als auch die Aussetzung aller Zahlungen aus den streitigen Finanzhilfevereinbarungen rechtfertigen könnten. Die Beteiligung an Finanzhilfevereinbarungen stelle für die Klägerin zudem die einzige Finanzierungsquelle dar, und das Ausbleiben neuer europäischer Projekte werde sie unweigerlich in die Insolvenz treiben.