4.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/32


Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Republik Litauen/Kommission

(Rechtssache T-34/16)

(2016/C 118/37)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und T. Orlickas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7716) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss vorsieht, dass auf Litauen eine finanzielle Berichtigung von 1 113 589,65 Euro anzuwenden ist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, angewandt in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Kommission bei ihrer Entscheidung, eine pauschale Berichtigung von 5 % anzuwenden:

nicht berücksichtigt habe, dass der spezifische und genaue Schaden, der der Europäischen Union zugefügt worden sei, aufgrund der ersten und der vierten von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung ermittelt worden sei; daher hätte die Kommission, in Ansehung dieser Zuwiderhandlungen, nur eine punktuelle finanzielle Berichtigung ermitteln dürfen und hätte bei der Entscheidung, ob ein erhebliches Risiko eines finanziellen Verlusts für den Fonds bestanden habe, diese Zuwiderhandlungen nicht mehr in Verbindung mit anderen Zuwiderhandlungen berücksichtigen dürfen;

in ungerechtfertigter Weise unmittelbar damit zusammenhängende Zuwiderhandlungen aufgegliedert und dadurch künstlich ein angeblich erhebliches Risiko eines Verlustes für den Fonds geschaffen habe;

bei der Würdigung der anderen der von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen das Ausmaß der Abweichung, die Art der Zuwiderhandlungen und den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden unrichtig bestimmt und zu Unrecht berücksichtigt habe;

zu Unrecht eine überhöhte finanzielle Berichtigung von 5 % für 2011 angewandt habe, weil das Risiko eines Verlusts für den Fonds unter Berücksichtigung der Art der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen und anderer Umstände nicht erheblich gewesen sei;

zu Unrecht eine finanzielle Berichtigung von 5 % für 2012 angewandt habe, weil deren Anwendung nur in Fällen vorgesehen sei, in denen ein erhebliches Risiko eines Verlust für den Fonds bestehe, obwohl die von der Republik Litauen durchgeführten Kontrollen und die vorgelegten Informationen ergeben hätten, dass die Anzahl, das Ausmaß und die Art der für 2012 festgestellten Abweichungen und das sich daraus ergebende Risiko für den Fonds im Vergleich mit den 2011 festgestellten Abweichungen erheblich geringer seien; folglich habe nur ein geringes finanzielles Risiko für den Fonds entstehen können.

2.

Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, weil die Kommission nicht die Auffassung vertreten habe, dass Vor-Ort-Kontrollen von Schafen und Rindern zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden könnten, woraus folge, dass diese konkrete Zuwiderhandlung nicht so erheblich sei, wie dies die Kommission angebe.

3.

Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, weil die Kommission bei der Entscheidung, eine pauschale Berichtigung von 5 % anzuwenden,

keine hinreichenden Gründe angegeben und ihre Feststellung von Zuwiderhandlungen oder der Art solcher Zuwiderhandlungen und das sich daraus ergebende Risiko für den Fonds nicht belegt habe;

keine Gründe dafür angegeben habe, warum die in den Jahren 2011 und 2012 festgestellten Abweichungen für Zwecke der Anwendung der pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 % gemeinsam bewertet worden seien, obwohl deren Anzahl und Art in den beiden Jahren erheblich voneinander abweiche, und jedenfalls keine überzeugenden Gründe dafür angegeben habe, warum eine einheitliche pauschale Berichtigung von 5 % auf die im Jahr 2012 und auf die im Jahr 2011 festgestellten Abweichungen angewendet werden müsse.