4.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/32 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2016 — Republik Litauen/Kommission
(Rechtssache T-34/16)
(2016/C 118/37)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und T. Orlickas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7716) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss vorsieht, dass auf Litauen eine finanzielle Berichtigung von 1 113 589,65 Euro anzuwenden ist; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, angewandt in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Kommission bei ihrer Entscheidung, eine pauschale Berichtigung von 5 % anzuwenden:
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2. |
Verstoß gegen Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, weil die Kommission nicht die Auffassung vertreten habe, dass Vor-Ort-Kontrollen von Schafen und Rindern zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden könnten, woraus folge, dass diese konkrete Zuwiderhandlung nicht so erheblich sei, wie dies die Kommission angebe. |
3. |
Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, weil die Kommission bei der Entscheidung, eine pauschale Berichtigung von 5 % anzuwenden,
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