13.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsret (Dänemark), eingereicht am 7. Dezember 2016 — Ernst & Young P/S/Konkurrencerådet
(Rechtssache C-633/16)
(2017/C 046/19)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Sø- og Handelsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ernst & Young P/S
Beklagter: Konkurrencerådet
Vorlagefragen
1. |
Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob Verhaltensweisen oder Handlungen eines Unternehmens dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 (1) des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Verbot vorzeitigen Vollzugs) unterliegen, und erfordert eine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1, dass die Handlung ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich ein Bestandteil des Kontrollwechsels oder der Zusammenführung der fortlaufenden Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen ist, wodurch — sofern die quantitativen Schwellenwerte erreicht werden — die Verpflichtung zur Anmeldung ausgelöst wird? |
2. |
Kann die Kündigung eines Kooperationsvertrags wie des hier vorliegenden, die unter den in den Rn. 1 bis 20 der Vorlageentscheidung beschriebenen Umständen erklärt wird, eine Vollzugshandlung darstellen, die dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates unterliegt, und anhand welcher Kriterien ist dies dann zu bestimmen? |
3. |
Spielt es für die Antwort auf die Frage 2 eine Rolle, ob die Kündigung tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevante Auswirkungen auf den Markt hatte? |
4. |
Für den Fall, dass die Frage 3 zu bejahen ist: Auf welche Kriterien und welchen Grad der Wahrscheinlichkeit ist abzustellen, um dann zu bestimmen, ob die Kündigung derartige Auswirkungen auf den Markt hatte, und zwar auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass solche Auswirkungen andere Ursachen haben können? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).