6.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2016 von der Scuola Elementare Maria Montessori Srl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-220/13, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

(Rechtssache C-622/16 P)

(2017/C 038/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Gambaro und F. Mazzocchi)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, mit dem die Klage von Scuola Elementare Maria Montessori abgewiesen wurde, und folglich den Beschluss 2013/284/EU der Kommission (1) für nichtig zu erklären, soweit damit festgestellt wird, dass die in Form der Befreiung von der ICI gewährte Beihilfe nicht zurückzufordern sei und die Maßnahmen betreffend die Befreiung von der IMU nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. l AEUV fielen;

jedenfalls das Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet hält und bereit ist, ihm stattzugeben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, rügt Scuola Elementare Maria Montessori, das Gericht habe Art. 108 AEUV, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzt und falsch angewandt sowie den Begriff der absoluten Unmöglichkeit falsch ausgelegt, den Sachverhalt fehlerhaft rechtlich eingeordnet, einige Beweise verfälscht und eine widersprüchliche Begründung geliefert, indem es entschieden habe, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen sei, als sie der Italienischen Republik nicht aufgegeben habe, die Beträge im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen zurückzufordern, die den nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke auf der Grundlage der ICI-Regelung, die die Kommission für rechtswidrig und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gehalten habe, gewährt worden seien.

2)

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Scuola Elementare Maria Montessori, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und ihn falsch angewandt, indem es entschieden habe, dass die Befreiung von der IMU, die ab 2012 an die Stelle der ICI-Regelung getreten sei, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei.


(1)  Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. 2013, L 166, S. 24).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).