23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/17


Klage, eingereicht am 14. November 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-575/16)

(2017/C 022/23)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und K. Walkerová)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen hat, dass sie für die Ausübung des Berufs des Notars ein Staatsangehörigkeitserfordernis aufgestellt hat, und

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das in der tschechischen Rechtsordnung für die Ausübung des Berufs des Notars aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis diskriminierend und stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Die Tschechische Republik habe daher gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen.

Die den Notaren vom Gesetzgeber der Tschechischen Republik übertragenen Befugnisse stünden nicht ihrem Wesen nach mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Zusammenhang, weshalb sich das in der tschechischen Rechtsordnung für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis nicht durch die in Art. 51 AEUV enthaltene Ausnahme rechtfertigen lasse.