28.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/9


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Alicante (Spanien), eingereicht am 12. September 2016 — Bankia, S.A./Alfredo Sánchez Martínez und Sandra Sánchez Triviño

(Rechtssache C-486/16)

(2016/C 441/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bankia, S.A.

Beklagte: Alfredo Sánchez Martínez und Sandra Sánchez Triviño

Vorlagefragen

1.

Läuft es den Art. 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) zuwider, für die Entscheidung über die Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, wie sie in dem hier streitigen Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher enthalten ist, nicht nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sind, sondern auch die Schwere der Nichterfüllung durch den Verbraucher in der Zeit nach dem Vertragsschluss?

2.

Läuft es dem Grundsatz der Effektivität nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zuwider, auf der Grundlage einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die durch eine in einem früheren Hypothekenvollstreckungsverfahren zwischen denselben Parteien aufgrund desselben Hypothekendarlehensvertrags ergangene unanfechtbare gerichtlichen Entscheidung für missbräuchlich erklärt worden ist, die Vollstreckung anzuordnen, wenn zwar dieser früheren gerichtlichen Entscheidung in der nationalen Rechtsordnung nicht die positiven Wirkungen der materiellen Rechtskraft zuerkannt werden, es jedoch nach dem nationalen Recht nicht möglich ist, ein neues Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage desselben Vollstreckungstitels einzuleiten?

3.

Läuft es im Zusammenhang mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren, in dem das Gericht des ersten Rechtszugs die Anordnung der Vollstreckung abgelehnt hat, weil sie auf einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung beruht, die in einem früheren anderen Hypothekenvollstreckungsverfahren aus demselben Titel und zwischen denselben Parteien für missbräuchlich erklärt worden ist, und in dem die Ablehnung der Anordnung der Vollstreckung durch das Berufungsgericht aufgehoben worden ist, welches das Verfahren zurückverwiesen hat, damit die Anordnung der Vollstreckung im ersten Rechtszug erfolge, dem Grundsatz der Effektivität nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zuwider, dass das Gericht des ersten Rechtszugs an die Entscheidung der Berufungsinstanz gebunden ist, oder ist das nationale Recht dahin auszulegen, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nicht an die zweitinstanzliche Entscheidung gebunden ist, wenn es bereits eine frühere unanfechtbare gerichtliche Entscheidung gibt, in der die Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, auf die sich die Anordnung der Vollstreckung stützt, für nichtig erklärt worden ist, womit es in diesem Fall den Vollstreckungsantrag erneut abzuweisen hat?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.