13.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/10


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2016 von Ice Mountain Ibiza, S.L., gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2016 in der Rechtssache T-5/15, Ice Mountain Ibiza/EUIPO — Marbella Atlantic Ocean Club (ocean beach club ibiza)

(Rechtssache C-412/16 P)

(2017/C 046/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ice Mountain Ibiza, S.L. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Gracia Albero und F. Miazzetto, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Mai 2016 in der Rechtssache T-5/15, Ice Mountain Ibiza, S.L./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (EU:T:2016:311), insgesamt aufzuheben;

ein Urteil zu erlassen, mit dem allen ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattgegeben wird;

die Kosten dieses Verfahrens dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen, einschließlich jener Kosten, die ihr bis dato im Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer des Amtes und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), und zwar im Einzelnen auf folgendes Vorbringen bzw. folgende Rechtsmittelgründe:

1.

Im angefochtenen Urteil werde fälschlicherweise die Unterscheidungskraft des Bestandteils „OCEAN“ festgestellt.

Im Urteil würden die in den Akten enthaltenen Beweismittel verfälscht und in unlogischer Weise gewürdigt.

Außerdem würden im Urteil die einschlägige Rechtsprechung unangewendet gelassen, nämlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-479/12 (2) (der erbrachte Beweis werde angesichts des schwierigen Beweisgegenstands übermäßig streng gewürdigt) und C-24/05 P (3) (der Eindruck der maßgeblichen Verbraucher werde außer Acht gelassen).

2.

Im angefochtenen Urteil werde die dominierende Stellung der verschiedenen Bestandteile falsch gewürdigt.

Verfälschung der Tatsachen. Unstimmigkeit der Argumente, die im Urteil herangezogen würden, um die dominierende Stellung der Wortbestandteile zu rechtfertigen.

Nichtanwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-251/95 (4) und C-342/97 (5) (im Urteil werde von einem völlig verfälschten maßgeblichen Verbraucherkreis ausgegangen).

Fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache T-134/06 (6) (unstimmige Anwendung der Definition des Begriffs „dominierender Bestandteil“).

Nichtanwendung der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen T-83/11 und T-84/11 (7). Im Urteil werde die Rechtsprechung zu Fällen, in denen ein bestimmter Markt gesättigt sei, außer Acht gelassen.

3.

Im angefochtenen Urteil werde die Ähnlichkeit zwischen den Marken falsch gewürdigt, indem für diese Beurteilung maßgebliche Umstände außer Acht gelassen würden.

Nichtanwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-251/95 in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-361/04 P (8) und C-342/97 (9).

4.

Im angefochtenen Urteil werde zu Unrecht festgestellt, dass Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  EU:C:2014:75.

(3)  EU:C:2006:421.

(4)  EU:C:1997:528.

(5)  EU:C:1999:323.

(6)  EU:T:2007:387.

(7)  EU:C:2012:592.

(8)  EU:C:2006:25.

(9)  EU:C:1999:323.