29.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/14


Klage, eingereicht am 8. Juli 2016 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-380/16)

(2016/C 314/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und M. Wasmeier, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Verpflichtungen aus Artikel 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) verletzt, indem sie Reiseleistungen für Steuerpflichtige, die diese für ihr Unternehmen nutzen, von der Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und Reisebüros, soweit die genannte Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für jeden Besteuerungszeitraum zu ermitteln;

die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die in Deutschland vorgesehene Regelung zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei Reiseleistungen stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1). Diese Richtlinie sieht in den Artikeln 306 bis 310 eine Sonderregelung vor, wonach die von einem Reisebüro an einen Kunden erbrachten Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung gelten. Das deutsche Recht weiche davon in unzulässiger Weise ab.

Erstens sei es nicht zulässig, Steuerpflichtige, die Reiseleistungen für ihr Unternehmen nutzen, von der Anwendung der Sonderregelung auszuschließen. Schon in seinem Urteil vom 26. September 2013 zur Rechtssache C-189/11 (2), Kommission/Spanien, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Sonderregelung nicht nur auf Leistungen an private Endverbraucher, sondern auch auf Leistungen an steuerpflichtige Unternehmer anzuwenden sei. Den Mitgliedstaaten stehe es nicht frei, sie auf erstere zu beschränken.

Zweitens sei die im deutschen Umsatzsteuerrecht vorgesehene Berechnungsmethode mit der Richtlinie 2006/112/EG unvereinbar. Nach deren Artikeln 73 und 306 bis 310 müsse die Steuerbemessungsgrundlage für jede Reise gesondert festgestellt werden. Dagegen gestatte das deutsche Recht eine pauschale Berechnung der Handelsspanne für „Gruppen von Leistungen“ bzw. für sämtliche Reisen in einem bestimmten Zeitraum. Der Gerichtshof habe in dem vorstehend genannten Urteil auch festgestellt, dass eine solche Pauschalierung nicht der gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entspricht.


(1)  ABl. L 347, S. 1

(2)  ECLI:EU:C:2013:587