30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/22


Klage, eingereicht am 4. April 2016 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-187/16)

(2016/C 191/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár, B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 und 56 AEUV beziehungsweise aus Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 11 bis 37 der Richtlinie 92/50/EWG (1) sowie Artikel 14, 20 und 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstoßen,

dass sie Dienstleistungsaufträge zur Herstellung von bestimmten Dokumenten wie Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstitel, Personalausweisen, Pyrotechnik-Ausweisen, Führerscheinen in Scheckkartenformat und Zulassungsscheinen in Scheckkartenformat unter und ober den für die Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG geltenden Schwellenwerten in der Zeit vor und nach der Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH erteilt hat, und

dass sie nationale Vorschriften, wie insbesondere § 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei, beibehält, die öffentliche Auftraggeber zur Erteilung dieser Dienstleistungsaufträge ausschließlich an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH verpflichten;

2.

die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:

Die Österreichische Staatsdruckerei GmbH sei ein Privatunternehmen.

Das österreichische Recht fordere, die Herstellung sämtlicher Dokumente, welche eine Geheimhaltung oder die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften erfordern, ausschließlich an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu vergeben.

Österreichische öffentliche Auftraggeber hätten daher Dienstleistungsaufträge zur Herstellung von Reisepässen mit Chip, Notpässen, Aufenthaltstitel, Personalausweisen, Führerscheinen in Scheckkartenformat, Zulassungsscheinen in Scheckkartenformat und Pyrotechnik-Ausweisen unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei GmbH zu vergeben.

Österreichische öffentliche Auftraggeber wären dagegen verpflichtet gewesen, die Herstellung der erwähnten Dokumente an Unternehmen zu vergeben, die im Rahmen von Vergabeverfahren, die entweder den Vorgaben der Richtlinie 92/50/EWG und der Richtlinie 2004/18/EG entsprechen oder einen hinreichenden Grad an Öffentlichkeit nach dem AEUV aufweisen, ausgewählt wurden.

Dadurch, dass österreichische öffentliche Auftraggeber die Herstellung der erwähnten Dokumente der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH ohne Durchführung von Vergabeverfahren übertragen haben und aufgrund nationalen Rechts dazu verpflichtet seien, ausschließlich die Österreichische Staatsdruckerei GmbH mit der Herstellung der erwähnten Dokumente zu beauftragen, habe Österreich gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209, S. 1

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134, S. 114.