2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/30


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 25. Februar 2016 — Alvydas Raišelis/VĮ Indėlių ir investicijų draudimas.

(Rechtssache C-109/16)

(2016/C 156/40)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger in erster Instanz: Alvydas Raišelis

Beklagte in erster Instanz: VĮ Indėlių ir investicijų draudimas

Vorlagefragen

1.

Wenn ein Kreditinstitut als Wertpapierfirma tätig ist, der Geldmittel zum Erwerb von Schuldverschreibungen, die ebendieses Kreditinstitut ausgeben sollte, überlassen worden sind, diese Schuldverschreibungen aber tatsächlich nicht ausgegeben und dem Geldgeber nicht übereignet werden, wobei das Geld schon vom Bankkonto des Geldgebers abgebucht und auf ein im Namen des Kreditinstituts eröffnetes Konto weitergeleitet wurde und nicht zurückgezahlt werden kann, und die Intention des nationalen Rechts in einem solchen Fall im Hinblick auf die Anwendung eines spezifischen Schutzsystems nicht eindeutig ist, sind dann Art. 1 Nr. 1 der Einlagenrichtlinie (1) und Art. 1 Nr. 4 der Anlegerrichtlinie (2) unmittelbar anwendbar, um das anwendbare Schutzsystem zu bestimmen, und ist die beabsichtigte Verwendung des Geldes insoweit das entscheidende Kriterium? Sind die Bestimmungen dieser Richtlinien hinreichend klar, genau und unbedingt und schaffen sie subjektive Rechte, so dass Einzelpersonen vor nationalen Gerichten ihre Entschädigungsklagen gegen die Versicherungsschutz gewährende staatliche Einrichtung auf sie stützen können?

2.

Ist Art. 2 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie, in dem festgelegt wird, welche Arten von Ansprüchen vom System für die Entschädigung der Anleger erfasst sind, dahin gehend zu verstehen und auszulegen, dass auch Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die eine Wertpapierfirma Anlegern schuldet und die nicht für Rechnung der Anleger gehalten werden, erfasst sind?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist Art. 2 Abs. 2 der Anlegerrichtlinie, in dem festgelegt wird, welche Arten von Ansprüchen vom System für die Entschädigung der Anleger erfasst sind, hinreichend klar, genau und unbedingt und schafft er subjektive Rechte, so dass Einzelpersonen vor nationalen Gerichten ihre Entschädigungsklagen gegen die Versicherungsschutz gewährende staatliche Einrichtung auf ihn stützen können?

4.

Ist Art. 1 Nr. 1 der Einlagenrichtlinie dahin gehend zu verstehen und auszulegen, dass die Definition der „Einlage“ im Sinne dieser Richtlinie auch solche Beträge einschließt, die von einem persönlichen Konto mit Einverständnis dessen Inhabers auf ein Konto übertragen werden, das im Namen des Kreditinstituts bei ebendiesem Kreditinstitut geführt wird und zur Bezahlung der zukünftigen Ausgabe von Schuldverschreibungen durch dieses Institut dienen soll?

5.

Sind Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Einlagenrichtlinie zusammengenommen dahin auszulegen, dass eine Leistung der Einlagenversicherung bis zum in Art. 7 Abs. 1 festgelegten Betrag an jede Person erfolgen muss, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung oder Entscheidung im Sinne von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i und ii der Einlagenrichtlinie getroffen wurde, nachweislich einen Anspruch hatte?


(1)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135, S. 5).

(2)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84, S. 22).