18.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 12. Februar 2016 — ArcelorMittal Atlantique et Lorraine/Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

(Rechtssache C-80/16)

(2016/C 136/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ArcelorMittal Atlantique et Lorraine

Beklagter: Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

Vorlagefragen

1.

Hat die Europäische Kommission in ihrem Beschluss 2011/278/EU (1) dadurch, dass sie die Emissionen, die mit Restgasen verbunden sind, die für die Stromerzeugung wiederverwertet werden, aus dem Benchmarkwert für flüssiges Roheisen ausgeschlossen hat, gegen Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG (2) über die Regeln zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks verstoßen und insbesondere das Ziel der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und die Möglichkeit der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Fall der Erzeugung von Strom aus Restgasen verkannt?

2.

Hat die Kommission dadurch, dass sie sich in diesem Beschluss bei der Bestimmung der Benchmark für flüssiges Roheisen auf Daten aus den „BVT-Merkblättern“ Eisen und Stahl und den „Monitoring-Leitlinien 2007“ gestützt hat, gegen die ihr obliegende Verpflichtung, die genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verwenden, und/oder gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen?

3.

Kann die Entscheidung der Europäischen Kommission im Beschluss 2011/278/EU, eine Industrieanlage, in der sowohl Eisenerzsinter als auch Pellets hergestellt werden, in die Referenzanlagen für die Bestimmung der Benchmark für Eisenerzsinter einzubeziehen — sofern sich erweist, dass dies der Fall war –, bewirken, dass der Wert dieser Benchmark rechtswidrig ist?

4.

Hat die Kommission dadurch gegen die ihr gemäß Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht verstoßen, dass sie die Gründe für diese Entscheidung in diesem Beschluss nicht im Einzelnen erläutert hat?


(1)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).