21.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Februar 2016 von der European Bicycle Manufacturers Association gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-425/13, Giant (China) Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-61/16 P)
(2016/C 106/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: European Bicycle Manufacturers Association (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, Avocat, und J. Beck, Solicitor)
Andere Verfahrensparteien: Giant (China) Co. Ltd, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
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in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache über die Nichtigkeitsklage entscheidet; |
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der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht die für die Rechtsmittelführerin mit dem Rechtsmittel und der Streithilfe vor dem Gericht verbundenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine unrichtige rechtliche Analyse der Anwendung von Art. 18 der Grundverordnung durch den Rat vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Gerichts sei Art. 18 Abs. 1 mit der Verordnung Nr. 502/2013 (1) auf den Giant-Konzern umfassend angewandt worden, da es den Organen an vollständigen und umfassenden Informationen über die verbundenen Gesellschaften gemangelt habe, und nicht nur auf Informationen bezüglich des Exportpreises des Konzerns. |
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Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Rat die unterlassene Bereitstellung grundlegender Schwellenwertinformationen durch Giant nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung habe werten können. Die angeforderten Informationen hätten in der Angabe grundlegender Schwellenwerte bestanden, die erforderlich gewesen seien, um es den Organen zu ermöglichen, ein vollständiges und genaues Bild des Giant-Konzerns zu erhalten, und die unterlassene Bereitstellung dieser Informationen habe daher eine mangelnde Mitarbeit dargestellt, die Zweifel an der Verlässlichkeit der von Giant bereitgestellten Informationen begründet habe. |
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Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass keine Umgehungsgefahr bestehe, wenn Giant ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll bewilligt werde, nicht aber Jinshan. Die im vorliegenden Fall bestehenden Bedenken der Organe hinsichtlich einer Umgehung durch verbundene Gesellschaften seien begründet und bildeten einen zusätzlichen berechtigten Grund für die Ablehnung des Antrags von Giant auf Festsetzung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzolls. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153, S. 17).