22.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/44


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2015 — BelTechExport/Rat

(Rechtssache T-765/15)

(2016/C 068/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BelTechExport ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jerņeva und E. Koškins)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2015/1948 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2015, L 284, S. 62) für nichtig zu erklären, soweit sie die Anwendbarkeit der restriktiven Maßnahmen, auch wenn diese vorläufig ausgesetzt wurden, auf die Klägerin ausweitet,

den Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2015, L 284, S. 149) für nichtig zu erklären, soweit er die Anwendbarkeit der restriktiven Maßnahmen, auch wenn diese vorläufig ausgesetzt wurden, auf die Klägerin ausweitet, und

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

In den angefochtenen Rechtsakten werde keine hinreichende Begründung für die fortdauernde Listung der Klägerin in den betreffenden Anhängen gegeben und der Rat habe die Bestimmungen von Art. 296 Abs. 2 AEUV, nach denen er eine Begründung abzugeben habe, nicht eingehalten.

2.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie erlassen worden seien, ohne dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden sei, ihre Verteidigungsrechte tatsächlich auszuüben, insbesondere das Recht auf Anhörung und das Recht auf ein Verfahren, in dem es ihr tatsächlich möglich sei, ihre Streichung in den Listen der Personen, die von den restriktiven Maßnahmen betroffen seien, zu verlangen.

3.

Die angefochtenen Rechtsakte seien mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet, da sie auf der falschen Annahme beruhten, dass die Klägerin als ein wichtiges Unternehmen im weißrussischen Sektor der Waffenherstellung und des Waffenexports vom Lukaschenko-Regime profitiere.

4.

Die angefochtenen Rechtsakte verstießen gegen das in Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK niedergelegte Grundrecht auf Eigentum und dieser Verstoß sei nicht auf überzeugende Beweise gestützt, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig.