25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/68 |
Klage, eingereicht am 6. November 2015 — Badica und Kardiam/Rat
(Rechtssache T-619/15)
(2016/C 027/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bureau d’achat de diamant Centrafrique (Badica) (Bangui, Zentralafrikanische Republik), Kardiam (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Luff und Rechtsanwältin L. Defalque)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015 und Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs dieser Verordnung für nichtig zu erklären, soweit die Kläger in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik aufgenommen werden; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Tätigkeit der Kläger, die zu einem Rechtsfehler geführt habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Mängel der vom Rat durchgeführten Prüfung. |