7.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/17


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Jenkinson/Rat u. a.

(Rechtssache T-602/15)

(2016/C 090/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Liam Jenkinson (Keery, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) und Gemeinsame Aktion der Europäischen Union „Eulex Kosovo“

Anträge

Der Kläger beantragt,

– 1.

Hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte:

seinen Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren;

festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben;

dementsprechend, zum Ausgleich des ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge um den Preis einer andauernden Ungewissheit des Klägers und den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung des Vertrags entstandenen Schadens:

die Beklagten zu verurteilen, eine aus dem Dienstalter des Klägers in den von der Europäischen Union errichteten Missionen berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 176 601,55 Euro an ihn zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, eine unter Berücksichtigung der Dauer seines Dienstes für die vierte Beklagte berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 45 985,15 Euro an ihn zu zahlen;

zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich ist und die Beklagten daher zu verurteilen, eine nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzte Entschädigung an ihn zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten die gesetzlichen Sozialunterlagen bei Vertragsende nicht hatten ausstellen lassen, und

sie zu verurteilen, den Betrag von 100,00 Euro pro Tag der Verzögerung ab Erhebung der vorliegenden Klage an ihn zu zahlen;

sie zu verurteilen, ihm die anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen zu übermitteln;

die Beklagten zur Zahlung von nach dem in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz berechneten Zinsen auf die vorgenannten Beträge zu verurteilen.

– 2.

Hinsichtlich des Ermessensmissbrauchs und der vorliegenden Diskriminierung:

zu erklären, dass die ersten drei Beklagten den Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei den von ihnen errichteten Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen und seine Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminierend behandelt haben;

festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit einer der ersten drei Beklagten hätte eingestellt werden müssen;

die ersten drei Beklagten zu verurteilen, ihn für die durch die vorgenannten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen zu entschädigen;

sie zu verurteilen, nach dem in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnete Zinsen auf diese Beträge an ihn zu zahlen;

den Parteien für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der der Kläger einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund dieses Vertrags als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, eine Frist zu setzen und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die er tatsächlich erhalten habe.

Hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre Pflichten verstoßen haben;

sie zu verurteilen, ihm für den hieraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, der nach billigem Ermessen auf 150 000,00 Euro geschätzt wird.

In jedem Fall:

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsmissbrauch der Beklagten durch die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Arbeitnehmerschutz bei einer Massenentlassung.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch die Beklagten.

5.

Fünfter Klagegrund: Durch die Beklagten verursachte Rechtsunsicherheit des Klägers und Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Beklagten.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen das Gebot der Konsultation der Personalvertreter.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

8.

Achter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Beklagten.