7.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/17 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2015 — Jenkinson/Rat u. a.
(Rechtssache T-602/15)
(2016/C 090/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Liam Jenkinson (Keery, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) und Gemeinsame Aktion der Europäischen Union „Eulex Kosovo“
Anträge
Der Kläger beantragt,
– 1. |
Hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte:
|
– 2. |
Hinsichtlich des Ermessensmissbrauchs und der vorliegenden Diskriminierung:
|
Hilfsweise:
— |
festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre Pflichten verstoßen haben; |
— |
sie zu verurteilen, ihm für den hieraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, der nach billigem Ermessen auf 150 000,00 Euro geschätzt wird. |
In jedem Fall:
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsmissbrauch der Beklagten durch die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Arbeitnehmerschutz bei einer Massenentlassung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch die Beklagten. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Durch die Beklagten verursachte Rechtsunsicherheit des Klägers und Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung durch die Beklagten. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen das Gebot der Konsultation der Personalvertreter. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis. |
8. |
Achter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch die Beklagten. |