30.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/65 |
Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission
(Rechtssache T-564/15)
(2015/C 398/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 über die Zurückweisung des Vorschlags der Klägerin auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2014)1921 final vom 26. März 2014 zur Einrichtung eines mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ für nichtig zu erklären; |
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die Kommission zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichts unter Berücksichtigung desselben neu über den Vorschlag der Klägerin zu entscheiden; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
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