30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/65


Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

(Rechtssache T-564/15)

(2015/C 398/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Glazener)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2015 über die Zurückweisung des Vorschlags der Klägerin auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C(2014)1921 final vom 26. März 2014 zur Einrichtung eines mehrjährigen Arbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichts unter Berücksichtigung desselben neu über den Vorschlag der Klägerin zu entscheiden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Beurteilung des Vorschlags der Klägerin sei im Hinblick auf die Zuschlagskriterien der Relevanz, der Auswirkungen und der Qualität fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bewertung anhand dieser Zuschlagskriterien hätte der Vorschlag für die EU-Kofinanzierung ausgewählt werden müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie zwar nicht den Vorschlag der Klägerin, jedoch andere, ähnliche Vorschläge bezüglich Emissionsverringerungstechnologien ausgewählt habe.