23.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/59


Klage, eingereicht am 28. August 2015 — Oltis Group/Kommission

(Rechtssache T-497/15)

(2015/C 389/68)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Oltis Group a.s. (Olomouc [Olmütz], Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Konečný)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Ablehnung des Angebots bzw. der Angebote der Klägerin für die Innovationsprogramme „The Innovation Programme IP 4 — IT Solutions for Attractive Railway Services“ und „The Innovation Programme IP 5 — Technologies for Sustainable & Attractive European Freight“ im Rahmen des Vorhabens Shift2Rail für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:

1.

Befugnisüberschreitung seitens der bewertenden Behörde

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin u. a. geltend, dass die bewertende Behörde bei ihrem Vorgehen nicht das ausschließliche Recht der Klägerin, mehrere selbständige im Hinblick auf die Erlangung der Stellung eines assoziierten Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail abgegebene Angebote in ein einziges zusammenzufassen, habe ersetzen können und sie damit einen Fehler begangen habe. Ferner hätte die Klägerin, wenn der Umstand, dass ein einziger Bewerber zwei selbständige Angebote für verschiedene Innovationsprogramme einreiche, aus Sicht der bewertenden Behörde nicht im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen stehe und wenn ein solcher Fall in diesen Unterlagen nicht geregelt sei, gemäß Nr. 8.2 der Ausschreibungsunterlagen hierauf aufmerksam gemacht werden müssen, und sie müsse daher ihr Recht, über die eingereichten Angebote zu verfügen, behalten.

2.

Gegen die Ausschreibungsunterlagen verstoßendes Vorgehen der bewertenden Behörde

Hierzu macht die Klägerin geltend, dass die bewertende Behörde nicht im Einklang mit den Ausschreibungsunterlagen gehandelt habe, soweit sie, ohne dass sie der Klägerin dies mitgeteilt oder sie dazu aufgefordert habe, etwaige Unklarheiten oder Fehler zu beseitigen, über die Angebote der Klägerin verfügt habe.

Des Weiteren ist die Klägerin davon überzeugt, dass die bewertende Behörde ihre Angebote einzeln hätte bewerten (und ihnen einzeln Punkte hätte geben) müssen, und zwar auch nach ihrer Zusammenfassung in ein einziges Angebot, da nur mit diesem Vorgehen dem Grundsatz der objektiven Beurteilung und Bewertung nachgekommen werden könne. Soweit die bewertende Behörde die Angebote der Klägerin gemeinsam bewertet und dann auch nach den Bewertungskriterien gemeinsam Punkte für sie vergeben habe, sei dieses Vorgehen irreführend, diskriminierend, verstoße gegen das Grundprinzip der Ausschreibungsunterlagen und führe dazu, dass die Entscheidung nicht nachprüfbar sei.