21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/57


Klage, eingereicht am 22. Juli 2015 — Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-402/15)

(2015/C 311/62)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2015 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 3228) über die Verweigerung eines finanziellen Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Großprojekt „Europäisches gemeinsames Dienstleistungszentrum — Intelligente Logistiksysteme“ als Teil des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, das von der Strukturhilfe im Rahmen des Ziels „Konvergenz in Polen“ erfasst wird, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 3 und Art. 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Beurteilung des Projekts in einer Weise, die über die vom Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien hinausgehe, obwohl diese Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Festlegung von der Kommission nicht in Frage gestellt worden seien, sowie Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durch eine erhebliche Überschreitung der Frist für die Beurteilung des Projekts.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) durch die Annahme, es könnten nur Investitionen mit dem größten Potenzial der Verbreitung (Diffusion) von Innovationen kofinanziert werden, und falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, dass es wegen fehlender Innovationskraft keine Übereinstimmung mit dem operationellen Programm „Innovative Wirtschaft“ gewährleiste.

3.

Dritter Klagegrund: Falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Kofinanzierung aus Mitteln des EFRE durch die Annahme, es könnten nur Investitionen kofinanziert werden, die qualifizierte Arbeitsplätze schüfen, und falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, es schaffe keine qualifizierten Arbeitsplätze.

4.

Vierter Klagegrund: Falsche Beurteilung des Projekts durch die Annahme, es gewährleiste nicht die Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“, da es an einem Mehrwert und an einem Anreizeffekt fehle.