28.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/32 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Esso Raffinage/ECHA
(Rechtssache T-283/15)
(2015/C 320/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Esso Raffinage (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Navin-Jones, Solicitor)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die Entscheidung vom 1. April 2015 für nichtig zu erklären, die die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) in Form eines Schreibens mit der Bezeichnung „Statement of Non-Compliance following a Dossier Evaluation Decision under Regulation (EC) No 1907/2006“ (Feststellung eines Verstoßes infolge einer die Dossierbewertung abschließenden Entscheidung nach der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006) und dessen Anhangs (Aktenzeichen CCH-C 0000005770-74-01/F) erlassen hat; |
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die Zurückverweisung der Sache an den ECHA-Exekutivdirektor mit der Maßgabe anzuordnen, dass jede neue ECHA-Entscheidung die im Urteil des Gerichts genannten Gründe für die Nichtigerklärung und jegliche relevante, aktuelle Information zu berücksichtigen hat; |
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die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten der ECHA aufzuerlegen; |
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alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin eine Reihe von Klagegründen geltend, u. a. die folgenden:
1. |
Erster Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen, Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts etc.
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2. |
Zweiter Klagegrund: hilfsweise, Verstoß gegen Art. 42 REACH
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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5. |
Fünfter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung der Datenanforderungen nach REACH
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