14.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/54


Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-245/15)

(2015/C 302/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, und R. Gherson, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf den Kläger Anwendung finden;

hilfsweise Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf dem Kläger Anwendung finden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Der Rat habe für den Beschluss (GASP) 2015/364 (im Folgenden: Beschluss) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 (im Folgenden: Verordnung und zusammen: angefochtene Rechtsakte) keine geeignete Rechtsgrundlage angegeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss, da dem Kläger nicht zur Last gelegt werde, die Demokratie in der Ukraine untergraben oder das ukrainische Volk um eine nachhaltige Entwicklung seines Landes gebracht zu haben (im Sinne von Art. 23 EUV und der allgemeinen Vorschriften in Art. 21 Abs. 2 EUV). Da der Beschluss ungültig sei, habe sich der Rat beim Erlass der Verordnung nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können

2.

Der Rat sei nur infolge offensichtlicher Beurteilungsfehler zu dem Schluss gelangt, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) für die Aufnahme in die Liste erfüllt seien. Gegen den Kläger gebe es keinerlei strafrechtliche Verfolgung „wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ oder „wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“.

3.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf eine gute Verwaltung und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Insbesondere habe er nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft, ob die behaupteten Gründe für die erneute Aufnahme in die Liste in Anbetracht der Stellungnahme, die der Kläger zuvor abgegeben habe, zuträfen.

4.

Der Rat habe hinsichtlich der erneuten Aufnahme des Klägers in die Liste seine Begründungspflicht verletzt.

5.

Der Rat habe ohne Rechtfertigung und unverhältnismäßig die Grundrechte des Klägers verletzt, u. a. das Recht auf Schutz des Eigentums und des guten Rufs. Die Auswirkungen der angefochtenen Rechtsakte auf den Kläger seien sowohl hinsichtlich des Eigentums als auch hinsichtlich des guten Rufs erheblich. Der Rat habe nicht dargetan, dass das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers mit irgendeinem legitimen Ziel zu tun hätte oder dadurch gerechtfertigt wäre, geschweige denn, dass es im Hinblick auf ein solches Ziel verhältnismäßig wäre.

6.

Zur Stützung seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit macht der Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste dann, wenn Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) entgegen seinem Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes dahin auszulegen sein sollte, dass darunter a) jegliche Untersuchung durch eine ukrainische Behörde unabhängig davon falle, ob sie auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einem gerichtlichen Verfahren beruhe oder durch eine solche Entscheidung oder ein solches Verfahren überprüft oder kontrolliert werde, und/oder darunter b) jeglicher „Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“ unabhängig davon falle, ob die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte behauptet werde, wegen der sich aus einer solch weiten Auslegung ergebenden willkürlichen Weite und Tragweite einer Rechtsgrundlage entbehren würden und/oder im Hinblick auf die Ziele des Beschlusses und der Verordnung unverhältnismäßig wären. Die Bestimmung wäre dann aus diesem Grunde rechtswidrig.