20.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/28


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 von Valéria Anna Gyarmathy gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. März 2015 in der Rechtssache F-97/13, Gyarmathy/FRA

(Rechtssache T-196/15 P)

(2017/C 086/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cech)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und dem im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Antrag in vollem Umfang stattzugeben;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Beweisverfälschung und fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Frage eines Verstoßes gegen den Wortlaut der Stellenausschreibung.

2.

Unzureichende Begründung hinsichtlich der sich aus dem Auswahlverfahren ergebenden Fragen durch das Gericht für den öffentlichen Dienst unter Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

3.

Versäumnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst, weitere Verfahrensmaßnahmen ergriffen zu haben, die es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätten, ihr Vorbringen zur mangelnden Unparteilichkeit, Objektivität oder Unabhängigkeit im Auswahlverfahren zu substantiieren.

4.

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst, da es den Klagegrund, mit dem die Besetzung der betreffenden Stelle gerügt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, weil er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden sei.

5.

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst, da es den Klagegrund, mit dem die fehlerhafte Besetzung des Auswahlausschusses und ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gerügt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, weil er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden und nicht eng mit den Beschwerdegründen verbunden sei (Grundsatz der Übereinstimmung).