21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/48 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2015 — IR/HABM — Pirelli Tyre (popchrono)
(Rechtssache T-132/15)
(2015/C 311/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: IR (Caen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Marguerye)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „popchrono“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 177 267
Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2015 in der Sache R 217/2014-5
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Anträge für zulässig zu erklären; |
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die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 13. Februar 2015 aufzuheben; |
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die Immaterialgüterrechte an der Marke POPCHRONO zu bestätigen; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; |
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restriktive Auslegung der „ernsthaften Benutzung“ durch die Beschwerdekammer; |
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das HABM hätte aufgrund von der Klägerin vorgelegter Unterlagen, einschließlich einer vorhergehenden Lizenzvereinbarung für mehr als drei Monate vor Einbringung des Antrags auf Verfallserklärung, eine Wiederaufnahme der ernsthaften Benutzung der gegenständlichen Gemeinschaftsmarke prüfen müssen; |
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das HABM habe es verabsäumt, die Missachtung grundlegender Wettbewerbsregeln sowie die Behinderungsabsicht einer Partei gegenüber der anderen Partei zu berücksichtigen. |