21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/48


Klage, eingereicht am 12. Juni 2015 — IR/HABM — Pirelli Tyre (popchrono)

(Rechtssache T-132/15)

(2015/C 311/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: IR (Caen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de Marguerye)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „popchrono“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 177 267

Verfahren vor dem HABM: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2015 in der Sache R 217/2014-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Anträge für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 13. Februar 2015 aufzuheben;

die Immaterialgüterrechte an der Marke POPCHRONO zu bestätigen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

restriktive Auslegung der „ernsthaften Benutzung“ durch die Beschwerdekammer;

das HABM hätte aufgrund von der Klägerin vorgelegter Unterlagen, einschließlich einer vorhergehenden Lizenzvereinbarung für mehr als drei Monate vor Einbringung des Antrags auf Verfallserklärung, eine Wiederaufnahme der ernsthaften Benutzung der gegenständlichen Gemeinschaftsmarke prüfen müssen;

das HABM habe es verabsäumt, die Missachtung grundlegender Wettbewerbsregeln sowie die Behinderungsabsicht einer Partei gegenüber der anderen Partei zu berücksichtigen.