22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/24 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-687/15)
(2016/C 068/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, L. Nicolae)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die am 26. Oktober 2015 auf der 3419. Tagung des Rates in Luxemburg angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung der „Schlussfolgerungen des Rates zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU)“, die am 26. Oktober 2015 auf der 3419. Tagung des Rates in Luxemburg angenommen wurden. |
2. |
Die Klage stützt sich auf einen einzigen Klagegrund: Der Rat habe dadurch, dass er die Schlussfolgerungen zur Weltfunkkonferenz 2015 (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) angenommen und nicht stattdessen einen Beschluss — entsprechend dem Vorschlag der Kommission — erlassen habe, gegen Art. 218 Abs. 9 AEUV verstoßen, der auf die Annahme eines Standpunkts anwendbar sei, der für die Union bei der WRC-15 zu vertreten sei. |
3. |
Erstens sei Art. 218 Abs. 9 AEUV auf Standpunkte anwendbar, die für die Union in einer Situation wie der bestehenden zu vertreten seien, in der die Europäische Union einen Status in der betroffenen internationalen Organisation innehabe, namentlich den eines Sektormitglieds, was der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 der Konstitution der ITU bestimmte Tätigkeitsrechte in der Organisation verleihe. |
4. |
Zweitens entfalte die Revision der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, für die die Kommission die Annahme eines Standpunkts vorgeschlagen habe, der nach Art. 218 Abs. 9 AEUV zu vertreten sei, Rechtswirkungen im Sinne dieser Bestimmung sowohl nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Rahmen als auch nach den maßgeblichen Unionsregelungen. |
5. |
Drittens seien die übrigen Bedingungen für die Anwendung von Art. 218 Abs. 9 AEUV im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt, da die Organe der ITU „durch eine Übereinkunft eingesetzte“ Gremien seien und die Rechtsakte, zu denen die Kommission die Annahme eines zu vertretenden Standpunkts vorgeschlagen habe, keine „Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft“ bewirkten. |