8.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/25


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2015 von Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer) vom 25. September 2015 in der Rechtssache T-268/10 RENV, Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

(Rechtssache C-650/15 P)

(2016/C 048/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG), SNF SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Cana, D. Abrahams, Barrister, Rechtsanwältin E. Mullier)

Andere Parteien des Verfahrens:: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich der Niederlande, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 RENV aufzuheben;

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen entscheidet;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten einschließlich jener des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-268/10 RENV, mit dem die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen gegen die nach Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe erlassene Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) abgewiesen wurde, mit der Acrylamid als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien nach Art. 57 der Verordnung Nr. 1907/2006 erfüllt.

Die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerinnen können wie folgt zusammengefasst werden:

1.

Das Gericht habe durch seine Auslegung der Begriffsbestimmung von „Zwischenprodukt“ in Art. 3 Abs. 15 der REACH-Verordnung diese Verordnung falsch ausgelegt,

a)

indem es die Endverwendungen des durch Synthese gewonnenen Stoffs entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 15 als Ausschlusskriterium ausgelegt habe;

b)

indem es die Begriffsbestimmung von „Zwischenprodukt“ in einer Weise ausgelegt habe, die dem Zweck der Bestimmungen der REACH-Verordnung zuwiderlaufe, und

c)

indem es Anhang 4 des ECHA-Leitfadens mit den Klarstellungen zur Auslegung von „Zwischenprodukt“ nicht unabhängig beurteilt habe und sich auf irrelevante Abschnitte davon gestützt habe.

2.

Das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen sei, dass Art. 2 Abs. 8 Buchst. b der REACH-Verordnung Titel VII der REACH-Verordnung zur Gänze umfasse.

3.

Das Gericht habe die REACH-Verordnung insoweit rechtsfehlerhaft ausgelegt, als es entschieden habe, dass Zwischenprodukte nicht von Art. 59 der REACH-Verordnung ausgenommen seien.

4.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rechtsmittelgegnerin kein offensichtlicher Beurteilungsfehler durch Nichtberücksichtigung der Angaben in Anhang XV der REACH-Verordnung unterlaufen sei.

5.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts falsch beurteilt.

6.

Das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es nicht auf die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten weniger einschneidenden Maßnahmen eingegangen sei.