25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2015 von der Samsung SDI Co. Ltd und der Samsung SDI (Malaysia) Bhd gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-84/13, Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-615/15 P)
(2016/C 027/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Prozessbevollmächtigte: M. Struys, avocat, L. Eskenazi, avocate, A. Fall, advocate und C. Erol, avocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 in der Rechtssache T-84/13, Samsung SDI Co. Ltd, Samsung SDI Germany GmbH und Samsung SDI (Malaysia) Bhd/Europäische Kommission aufzuheben; |
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dementsprechend Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und 2 Buchst. b des Beschlusses der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und die entsprechenden Geldbußen herabzusetzen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Die ersten beiden betreffen das CPT-Kartell und die anderen beiden das CDT-Kartell.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe sich nicht mit dem Klagegrund von SDI befasst, wonach Verkäufe nicht vom Kartell erfasster Produkte bei der Bemessung der Geldbuße für das CPT-Kartell keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts zum Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine stillschweigende Begründung für die Zurückweisung des Klagegrundes von SDI böten (was nicht der Fall sei), verstieße eine solche stillschweigende Begründung gegen die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (1) (Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen).
Zweiter Rechtsmittelgrund: Bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das CPT-Kartell beendet worden sei, habe das Gericht ohne stichhaltige Gründe den Klagegrund von SDI zurückgewiesen, dass eine Kollusion die Beteiligung von mindestens zwei Unternehmen voraussetze, und ferner dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass es im Urteil festgestellt habe, dass die Beteiligung von SDI am CPT-Kartell, alleine, bis zum 15. November 2006 angedauert habe. Des Weiteren habe das Gericht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es eine Herabsetzung der gegen SDI verhängten Geldbuße verweigert habe.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Bemessung der Geldbuße für das CDT-Kartell die Verkäufe von SDI an die Samsung Electronics Corporation (SEC) T-berücksichtigt habe. Es habe das Konzept der Verkäufe im EWR im Sinne der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen dadurch unrichtig angewandt, dass es nicht festgestellt habe, an welchem Ort der Wettbewerb stattfinde.
Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung begangen, ob die Mitteilung über Zusammenarbeit anzuwenden sei, was dazu geführt habe, dass SDI keine 50 %ige Ermäßigung der Geldbuße in Bezug auf das CDT-Kartell gewährt worden sei. Den Feststellungen des Gerichts zum CPT-Kartell komme im Zusammenhang mit dem CDT-Kartell keine rechtliche Relevanz zu. Außerdem habe das Gericht die Mitteilung über Zusammenarbeit unrichtig angewandt und fälschlicherweise die Feststellung der Kommission bestätigt, dass das Fehlen einer Beschreibung des Marktaufteilungsaspekts der Zuwiderhandlung durch SDI in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sich auf die Beurteilung der Zusammenarbeit von SDI im Verwaltungsverfahren habe Einfluss haben können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).