7.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/22


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2015 von Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals GmbH und Akzo Nobel Chemicals BV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-47/10, Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals GmbH, Akzo Nobel Chemicals BV, Akcros Chemicals Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-516/15 P)

(2015/C 406/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals GmbH und Akzo Nobel Chemicals BV (Prozessbevollmächtigte: C. Swaak, R. Wesseling, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Akcros Chemicals Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-47/10 aufzuheben, soweit entschieden wurde, dass die ursprünglich gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B.V. wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen nach der Nichtigerklärung dieser Geldbußen durch das Gericht gleichwohl gegen die Akzo Nobel N.V. festgesetzt werden können,

die Entscheidung von 2009 für nichtig zu erklären, soweit die Beteiligung der Akzo Nobel Chemicals GmbH und der Akzo Nobel Chemicals B.V. an den Zuwiderhandlungen festgestellt wurde, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Entscheidung,

die Entscheidung von 2009 für nichtig zu erklären, soweit der Akzo Nobel N.V die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten der Akzo Nobel Chemicals GmbH und der Akzo Nobel Chemicals B.V. zugerechnet und/oder eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wurde, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. a für den Zeitraum 24. Februar 1987 bis 28. Juni 1993 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a für den Zeitraum 11. September 1991 bis 28. Juni 1993 und/oder Art. 2 Nrn. 6 und 23, oder hilfsweise

das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-47/10 aufzuheben und die Rechtssache im Hinblick auf jede erforderliche Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften begangen, als es entschieden habe, dass die ursprünglich gegen die Tochtergesellschaften verhängten, aber vom Gericht für nichtig erklärten Geldbußen gleichwohl gegen die Akzo Nobel N.V. festgesetzt werden könnten.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Haftung einer Muttergesellschaft ausschließlich von der ihrer Tochtergesellschaften abgeleitet sei, könne die Haftung dieser Muttergesellschaft nicht über das hinausgehen, wofür ihre Tochtergesellschaften letztlich einstehen müssten. Folglich hätte die Nichtigerklärung der gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B.V. verhängten Geldbußen zur Nichtigerklärung der gegen die Akzo Nobel N.V. festgesetzten Geldbuße führen müssen.

Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Nichtigerklärung der gegen die die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B.V. verhängten Geldbußen auch zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gegenüber diesen beiden juristischen Personen hätte führen müssen.

Im Jahr 2011 habe die Kommission auf das ArcelorMittal-Urteil des Gerichtshofs hin feststellen müssen, dass ihre Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen gegen Elementis und Ciba/BASF verjährt gewesen sei. Sie habe daraufhin entschieden, ihre Entscheidung von 2009 insgesamt zurückzunehmen, soweit sie an juristische Personen dieser beiden Unternehmensgruppen gerichtet gewesen sei.

Hätte die Kommission gegenüber der Akzo Nobel Chemicals GmbH und der Akzo Nobel Chemicals B.V., die sich in der gleichen Situation befunden hätten, die gleiche Vorgehensweise gewählt, hätte sie ihre Entscheidung, mit der die Beteiligung dieser Unternehmen an der Zuwiderhandlung zunächst festgestellt worden sei, zurückgenommen. Wären diese gleichen Situationen gleichbehandelt worden, wäre die Frage der Haftungszurechnung nie aufgetreten, da von vorneherein weder Bedarf noch eine rechtliche Grundlage dafür bestanden habe, der Akzo Nobel N.V. eine Haftung zuzurechnen.