21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/42


Klage, eingereicht am 17. Juli 2015 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-389/15)

(2015/C 311/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, J. Guillem Carrau, B. Hartmann)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung eines Urteils in der vorliegenden Rechtssache vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV erlassen wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Erster Klagegrund: Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bejaht, was gegen Art. 3 AEUV verstoße, da die Verhandlungen ein Abkommen beträfen, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 207 Abs. 3 AEUV und Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV, da der Rat in einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Union falle, Mitgliedstaaten zu „Verhandlungsführern“ ernannt habe und den angefochtenen Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit erlassen habe.