7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/42


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2015 von der Europäischen Bürgerbeauftragten gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 in der Rechtssache T-217/11, Staelen/Europäische Bürgerbeauftragte

(Rechtssache C-337/15 P)

(2015/C 294/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Bürgerbeauftragte (Prozessbevollmächtigter: G. Grill)

Andere Partei des Verfahrens: Claire Staelen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-217/11 aufzuheben, (1) soweit es zu dem Ergebnis kommt, (a) dass die Bürgerbeauftragte mehrere Rechtsverstöße begangen hat, die hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht darstellen, (b) dass das Vorliegen eines immateriellen Schadens nachgewiesen ist und (c) dass ein Kausalzusammenhang zwischen den vom Gericht festgestellten Rechtsverstößen und dem immateriellen Schaden besteht, und (2) soweit die Bürgerbeauftragte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 7  000 Euro verurteilt wird,

die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit das Urteil des Gerichts aufgehoben wird,

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, soweit das Urteil des Gerichts aufgehoben wird, und

nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Bürgerbeauftragte mehrere Rechtsfehler geltend.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ein einfacher Verstoß gegen das Sorgfaltsprinzip genüge, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen. Diese These des Gerichts stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung, wonach verlangt werde, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, nachgewiesen werde und in der betont werde, dass das entscheidende Kriterium für die Annahme, dass diese Bedingung erfüllt sei, die offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens des betreffenden Organs sei. Das Gericht lasse die Besonderheiten des Amtes der Bürgerbeauftragten und insbesondere die Tatsache außer Acht, dass sie bei der Durchführung von Untersuchungen über ein sehr weites Ermessen verfüge.

Zweitens treffe auch die Auslegung des Gerichts nicht zu, dass die Bürgerbeauftragte, wenn ihr bei einer Untersuchung die ihr von einem Organ gegebene Erklärung überzeugend erscheine, dadurch nicht von ihrer Verantwortung entbunden werde, sich zu vergewissern, dass die Tatsachen, auf denen diese Erklärung beruhe, erwiesen seien, insbesondere wenn die Erklärung die einzige Grundlage für ihre Feststellung sei, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Die Organe seien nämlich verpflichtet, ihr korrekte Auskünfte zu erteilen, und daher sei es zulässig, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf die ihr übermittelten Informationen stütze, solange es keine Gesichtspunkte gebe, die die Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen in Frage stellen könnten. Insoweit habe es keinen Grund zu der Befürchtung gegeben, dass die übermittelten Informationen nicht den Tatsachen entsprächen.

Drittens sei dem Gericht zwar beizupflichten, dass bestimmte Antworten der Bürgerbeauftragten nicht binnen angemessener Frist gegeben worden seien, doch könne dieser ihr zuzurechnende Verstoß gegen das Unionsrecht nicht als hinreichend qualifiziert eingestuft werden. Folglich könne er die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen.

Viertens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht erläutert habe, weshalb die Beeinträchtigung des Vertrauens von Frau Staelen in das Amt der Bürgerbeauftragten ein immaterieller Schaden sei.

Schließlich bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den der Bürgerbeauftragten angelasteten Rechtsverstößen und dem Vertrauensverlust von Frau Staelen.