15.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/24


Rechtsmittel der Evonik Degussa GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 in der Rechtssache T-341/12, Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. April 2015

(Rechtssache C-162/15 P)

(2015/C 198/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evonik Degussa GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle und C. von Köckritz, Rechtsanwälte, A. Richter, Rechtsanwältin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 in der Rechtssache T-341/12, Evonik Degussa GmbH gegen Europäische Kommission, aufzuheben;

2.

den Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2012 in der Sache COMP/38.620 Wasserstoffperoxid und Perborat, C(2012) 3534 final betreffend die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung von Angaben in der Entscheidung in Sachen COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären; und

3.

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (1) falsch ausgelegt und rechtsfehlerhaft einen Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht und einen Ermessensfehler des Anhörungsbeauftragten bei der Entscheidung über die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen verneint. Der Versuch des Gerichts, die Erwägungen der Sachbearbeiter der Generaldirektion Wettbewerb aus deren Korrespondenz mit der Rechtsmittelführerin in den Beschluss des Anhörungsbeauftragten “hineinzulesen”, widerspreche nicht nur dem klaren Wortlaut des Beschlusses des Anhörungsbeauftragten und beruhe damit auf einer offensichtlichen Verzerrung des Inhalts des angefochtenen Beschlusses, sondern habe auch zu einer Verkürzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf effektiven Rechtsschutz geführt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 339 AEUV und Artikel 30 der Verordnung 1/2003 (2) begangen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen, aus Kronzeugenerklärungen stammenden Informationen nicht unter den Schutz des Berufsgeheimnisses fielen und ihre Veröffentlichung gemäß Artikel 30 der Verordnung 1/2003 im Ermessen der Kommission stehe. Die Veröffentlichung von wörtlichen Auszügen aus Kronzeugenerklärungen in einer Entscheidung der Kommission sei eine teilweise Offenlegung der Kronzeugenerklärungen, die nach den Randnummern 32 f. der Kronzeugenmitteilung 2002 und Randnummer 40 der Kronzeugenmitteilung 2006 unzulässig sei. Zudem habe das Gericht die Bedeutung des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 (3) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext der Veröffentlichung von Passagen von Kommissionsentscheidungen verkannt.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begangen. Es gehe in seinem Urteil zu Unrecht davon aus, dass die Rechtsmittelführerin durch die beabsichtigte neuerliche Veröffentlichung der Entscheidung in einer erweiterten Fassung nicht in ihrem geschützten Vertrauen verletzt würde. Das Kartellverwaltungsverfahren der Kommission gegen die Rechtsmittelführerin sei mit der Veröffentlichung der nicht-vertraulichen Fassung der Entscheidung im Jahr 2007 abgeschlossen gewesen. Die Veröffentlichung einer erweiterten nicht-vertraulichen Fassung nach dem Abschluss dieses Verfahrens sei unzulässig.


(1)  ABl. L 275, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.