20.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/30


Klage, eingereicht am 26. Dezember 2014 — Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache T-851/14)

(2015/C 127/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovak Telekom a. s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Geradin und R. O’Donoghue, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

hilfsweise, die mit Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen, falls der Gerichtshof die Klage als unzulässig oder als unbegründet abweisen sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Oktober 2014 (AT.39523 — Slovak Telekom), mit dem gegen sie und gegen ihre Muttergesellschaft wegen missbräuchlichen Verhaltens auf dem slowakischen Breitbandmarkt nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens eine Geldbuße verhängt wurde.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Der Kommission seien Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass die Klägerin eine missbräuchliche Leistungsverweigerung begangen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin bei ihrer Beurteilung einer Margenbeschneidung verletzt. Die Klägerin macht geltend:

Die Kommission habe es versäumt, ihre begründeten Einwände gegen bestimmte relevante Grundsätze, Methoden und Daten in Bezug auf die Kosten darzulegen, die die Klägerin bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgebracht habe.

Die Kommission erwähne im angefochtenen Beschluss zum ersten Mal einen neuen „Mehrperioden“-Ansatz, um die für das Jahr 2005 noch positive Marge in eine negative umzukehren.

3.

Dritter Klagegrund: Der Kommission seien Fehler in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht und/oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass das Verhalten der Klägerin eine Margenbeschneidung begründe. Die Klägerin behauptet:

Die Kommission habe die Grundsätze, Methoden und Daten betreffend die langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten falsch angewandt und die effizienten langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten der Klägerin ignoriert.

Der Kommission seien Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler im Zuge ihres „Mehrperioden“-Ansatzes unterlaufen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kommission seien Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die Klägerin und die Deutsche Telekom demselben Unternehmen angehörten und beide für den angeblichen Verstoß der Klägerin verantwortlich seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbuße Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.