30.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/28


Klage, eingereicht am 13. November 2014 — Infineon Technologies/Kommission

(Rechtssache T-758/14)

(2015/C 107/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Infineon Technologies AG (Neubiberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, U. Soltész, P. Linsmeier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. September 2014 in der Sache AT.39574 — Smartcard-Chips (der Klägerin am 5. September 2014 zugestellt), insbesondere Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Infineon Technologies AG gemäß Art. 2 Buchst. a des Beschlusses verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in der Sache AT.39574 — Smartcard-Chips.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe gegen das Recht der Klägerin, gehört zu werden, verstoßen, indem sie insbesondere keine neue Mitteilung der Beschwerdegründe erlassen habe. Die Klägerin trägt vor:

die Kommission habe die Beweise nicht in der Weise vorgetragen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, das ihr vorgeworfene Verhalten zu erkennen und sich angemessen zu verteidigen;

die Kommission habe gegen Infineons Verteidigungsrechte verstoßen, indem sie wesentliche Beweismittel sehr spät vorgelegt habe, so dass sich Infineon nicht mit einer umfassenden Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdegründe habe verteidigen können und ihr die Möglichkeit verwehrt worden sei, die gegen sie verwendeten Beweise in einer mündlichen Verhandlung zu entkräften;

einige der Dokumente, auf die sich die Kommission gestützt habe, seien Infineon nicht mitgeteilt worden und könnten nicht gegen sie verwendet werden.

2.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Infineons Verteidigungsrechte verstoßen, indem sie ein „beschleunigtes Verfahren“ angewendet habe.

3.

Die Kontakte von Infineon mit ihren Konkurrenten, auf die im Beschluss Bezug genommen werde, verstießen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Klägerin trägt vor:

den Beweisen, auf die sich die Kommission stütze, fehle es an Glaubhaftigkeit, und sie seien daher nicht ausreichend, die im Beschluss genannten Tatsachen jenseits jedes vernünftigen Zweifels (in dubio pro reo) zu beweisen;

die von der Kommission genannten Tatsachen stellten keine „bezweckte Beschränkung“, wie von der Kommission behauptet, dar.

4.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie das Konzept einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ (EFZ) angewendet habe, da Infineon erstens nur für sieben bilaterale Kontakte (von 41 Kontakten insgesamt) verantwortlich sei, sie zweitens von diesen nichts gewusst habe und drittens die bilateralen Kontakte zwischen den anderen Beteiligten nicht vernünftigerweise hätte vorhersehen können.

5.

Die Kommission habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie die Geldbuße berechnet habe, ohne den Umsatz, der offensichtlich nicht durch die Zuwiderhandlung betroffen gewesen sei, vom „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ (der Grundlage für die Berechnung der Geldbuße) auszunehmen.

6.

Die Kommission habe gegen ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie insbesondere für alle Parteien den gleichen „Prozentsatz für die Schwere“ festgesetzt habe.